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BSG - Entscheidung vom 04.09.2014

B 5 R 298/14 B

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 298/14 B

DRsp Nr. 2014/14242

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 13.8.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 18.7.2014 zugestellten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.7.2014 - sinngemäß - Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 18.8.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 825/13
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 313/12