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BSG - Entscheidung vom 27.11.2014

B 12 R 40/14 B

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen B 12 R 40/14 B

DRsp Nr. 2015/339

Ablehnende PKH-Entscheidung Rechtsbehelf

1. Soweit sich ein "Widerspruch" gegen einen Beschluss richtet, mit dem das LSG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, sieht das SGG gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch den Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor (§ 177 SGG ). 2. Der Rechtsbehelf ist daher nicht statthaft.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 - L 9 R 4956/12 - und der "Widerspruch" gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe:

Im Berufungsverfahren L 9 R 4956/12 hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.6.2014 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und mit Urteil vom 29.7.2014 festgestellt, dass die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig war. Gegen den Beschluss vom 27.6.2014 und das Urteil vom 29.7.2014 hat der Kläger mit Faxschreiben vom 4.8.2014 und 6.9.2014 beim LSG privatschriftlich "Widerspruch" bzw "Berufung" eingelegt.

Soweit sich der "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 27.6.2014 richtet, mit dem das LSG Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, sieht das SGG gegen diese Entscheidung weder die Beschwerde noch den Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsbehelf zum BSG vor (§ 177 SGG ). Der Rechtsbehelf ist daher nicht statthaft. Soweit das vorinstanzliche Urteil vom 29.7.2014 mit der "Berufung" angegriffen wird, fasst der Senat dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil auf.

Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ebenso wie der "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 27.6.2014 durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4956/12
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2792/12