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BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

VII ZB 54/13

Normen:
BBesG § 53
BBesG § 55
ZPO § 850a Nr. 3

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII ZB 54/13

DRsp Nr. 2014/10458

Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen; Auslegung einer Erklärung des Schuldners und der Drittschuldners über die Erledigung einer Rechtsbeschwerde

Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Den Gläubigerinnen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Schuldner und die Drittschuldnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. bewilligt, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO .

Normenkette:

BBesG § 53 ; BBesG § 55 ; ZPO § 850a Nr. 3 ;

Gründe

I.

Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Sie erwirkten am 28. November 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens gepfändet und den Gläubigerinnen zur Einziehung überwiesen worden ist. Der Schuldner war zum damaligen Zeitpunkt Büroleiter des Militärattachés der Deutschen Botschaft in C. Die Drittschuldnerin berechnete die an die Gläubigerinnen abzuführenden Beträge - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - mit der Maßgabe, dass der Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG , die Aufwandsentschädigung "Botschaft NATO UNO" und der Kaufkraftausgleich gemäß § 55 BBesG als unpfändbare Einkommensbestandteile gemäß § 850a Nr. 3 ZPO dem Schuldner belassen wurden.

Die auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages gerichtete Erinnerung der Gläubigerinnen hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen angeordnet, dass die Drittschuldnerin bei der Berechnung der abzuführenden Beträge den Auslandszuschlag gemäß § 53 BBesG zu zwei Dritteln, die Aufwandsentschädigung "AE-Botschaft" voll sowie den Kaufkraftausgleich in Höhe von 234,97 € als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen habe.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldnerin die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das Amtsgericht nach Antragsrücknahme der Gläubigerinnen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28. November 2012 aufgehoben hatte, haben sowohl der Schuldner als auch die Drittschuldnerin ihre Rechtsbeschwerden für erledigt erklärt. Die Gläubigerinnen haben sich den Erledigungserklärungen angeschlossen und zugleich beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

II.

Die Erklärung des Schuldners und der Drittschuldnerin, die Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären, legt der Senat dahin aus, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden soll, weil dies nach Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 allein dem Interesse der Rechtsbeschwerdeführer entspricht. Die Gläubigerinnen haben den Erledigungserklärungen zugestimmt. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist danach über die Kosten des Verfahrens insgesamt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO , Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die dem Schuldner geleisteten Auslandszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

Vorinstanz: LG Kiel, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 44/13
Vorinstanz: AG Kiel, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 M 5685/12