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BGH - Entscheidung vom 06.02.2014

IX ZR 145/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 145/13

DRsp Nr. 2014/3329

Zurückweisung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 26.525,22 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, die Veranlassung für eine Zulassung der Revision geben.

2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Juni 2010. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober/22. November 2010 beigemessen. Bei dieser Sachlage war der angebotene Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 148/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 21/13