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BGH - Entscheidung vom 30.01.2014

2 ARs 384/13; 2 AR 282/13

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 384/13; 2 AR 282/13

DRsp Nr. 2014/3820

Zurückweisung einer Anhörungsrüge vor dem BGH im Zusuammenhang mit einem Strafverfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Der Senat hat am 11. November 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig erhebt er Gegenvorstellung.

Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 11. November 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 9. November 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: BGH, vom 11.11.2013
Vorinstanz: LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 14275/12
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 205/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 206/13