BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 188/14
DRsp Nr. 2014/14851
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanz: AG Böblingen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 78/13
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 344/13
© copyright - Deubner Verlag, Köln