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BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

2 ARs 316/13; 2 AR 238/13

Normen:
StPO § 304 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 316/13; 2 AR 238/13

DRsp Nr. 2014/5121

Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. November 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: StA Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: GStA Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Zs 105/13
Vorinstanz: OLG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 13/13
Vorinstanz: BGH, vom 23.10.2013