BGH, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/12
DRsp Nr. 2014/15489
Zurückweisung der Anhörungsrüge bei Unzulässigkeit (hier: Gestattung der Führung einer Fachanwaltbezeichnung)
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der am 20. Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestellt worden.
Vorinstanz: AGH Berlin, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/11
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