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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

3 StR 381/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 StR 381/13

DRsp Nr. 2014/4008

Zulässigkeit einer abweichenden Entscheidung bei Rechtskraft einer Kompensationsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 ). Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts Rostock aus dem Urteil vom 10. Juni 2011 war mithin bereits rechtskräftig, so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer schon deshalb und nicht erst mit Blick auf das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 StPO zu einer abweichenden Entscheidung nicht berufen war.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 06.08.2013