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BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

I ZA 13/13

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen I ZA 13/13

DRsp Nr. 2014/6876

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen einen Beschluss des LG

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 2. Oktober 2013 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135).

Vorinstanz: AG Wolfratshausen, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 3085/11
Vorinstanz: LG München II, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 4420/13