Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.11.2014

IX ZR 204/13

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 533
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 524 Abs. 4
ZPO § 533

Fundstellen:
FamRZ 2015, 255
MDR 2015, 49
NJW 2014, 8
WM 2015, 410

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen IX ZR 204/13

DRsp Nr. 2014/18278

Wirkungslosigkeit einer im Berufungsverfahren verfolgten Klageerweiterung nach § 524 Abs. 4 ZPO

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 524 Abs. 4 ; ZPO § 533 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770 ; MDR 2007, 171 f; OLG Rostock, MDR 2003, 1195 ; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 167 f; KG, NJW 2006, 3505 ; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/ Ball, ZPO , 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO , 35. Aufl., § 522 Rn. 14).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Köln, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 161/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 70/12
Fundstellen
FamRZ 2015, 255
MDR 2015, 49
NJW 2014, 8
WM 2015, 410