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BGH - Entscheidung vom 08.05.2014

IX ZR 118/12

Normen:
BGB § 387
InsO § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
ZPO § 767 Abs. 2
BGB § 387
InsO § 178 Abs. 3
ZPO § 767 Abs. 2
InsO § 178 Abs. 2 S. 1
BGB § 271 Abs. 2
BGB § 387
InsO § 1 S. 1
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 94
InsO § 95
InsO § 96
InsO § 178 Abs. 1
InsO § 178 Abs. 3
InsO § 201 Abs. 2
ZPO § 767 Abs. 2

Fundstellen:
BGHZ 201, 121
BGHZ 2015, 121
DB 2014, 1313
DB 2014, 7
DNotZ 2014, 761
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1112
NJW 2014, 2045
NJW 2014, 8
NZI 2014, 693
NZI 2014, 7
WM 2014, 1096
ZIP 2014, 1181
ZIP 2014, 45
ZInsO 2014, 1215
ZVI 2014, 381

BGH, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 118/12

DRsp Nr. 2014/8718

Wirksame Aufrechnung einer Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag durch den Insolvenzverwalter i.R.d. Befriedigung aller Insolvenzgläubiger

a) Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGHZ 100, 222 ).b) Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.

Tenor

Die Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 2 ; BGB § 387 ; InsO § 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1 ; InsO § 94 ; InsO § 95 ; InsO § 96 ; InsO § 178 Abs. 1 ; InsO § 178 Abs. 3 ; InsO § 201 Abs. 2 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. B. Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin oder T, B. ). Die Schuldnerin stand in Geschäftsbeziehungen zu der D. g mbH in M. (fortan: T: M: ), über deren Vermögen am 30. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugunsten der T. M. wurde im Insolvenzverfahren der T. B. eine Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € zur Tabelle festgestellt, zugunsten der T. B. im Insolvenzverfahren der T. M. eine Forderung in Höhe von 1.957.063,48 €. Im Oktober 2008 rechnete der Kläger die Forderung der T. B. gegen die zugunsten der T. M. festgestellte Forderung in deren voller Höhe auf. Der Beklagte lehnte es ab, einen Verzicht auf die Forderung der T. M. zu erklären.

Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Insolvenztabelle wegen der Forderung in Höhe von 1.947.755,32 € für unzulässig zu erklären. Hilfsweise beantragt er, den Beklagten zur Herausgabe eines etwa erteilten Tabellenauszugs zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222 , 227) der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne, weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrechnung zwar nicht präkludiert. Die Aufrechnung sei aber weiterhin ausgeschlossen, weil immer noch nicht feststehe, welche Quote auf die festgestellte Forderung entfalle; die Leistung könne deshalb auch jetzt noch nicht bewirkt werden. Halte man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung für möglich, sei die Aufrechnung nach der Feststellung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von seiner zweiten Begründung getragen.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage als zulässig erachtet. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO ). Dem Insolvenzverwalter stehen gegen die Eintragung deshalb diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509 , 1510; vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222 , 224; vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381 , 383; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12). Um eine solche Einwendung handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, die festgestellte Forderung der T. M. sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, weil die festgestellte Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung berücksichtigt werden müsste (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO).

2. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet.

a) Die rechtlichen Voraussetzungen der vom Kläger erklärten Aufrechnung lagen allerdings vor. Sie ergeben sich aus § 387 BGB . Die Insolvenzordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Weil aber auch über das Vermögen der T. M. das Insolvenzverfahren eröffnet war, handelte es sich auch bei der aufgerechneten Gegenforderung der T. B. um eine Insolvenzforderung; insoweit sind zusätzlich die §§ 94 bis 96 InsO zu beachten.

aa) Nach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzforderungen auf gleichartige Leistungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b).

bb) Die der T. B. als Schuldnerin obliegende Leistung auf die Forderung der T. M. konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. B. bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist (§ 271 Abs. 2 BGB ).

Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257 , 263) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht vertreten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle nicht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger zuwider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könne deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken (BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 227 unter II. 4. c; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011 , 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f). Die Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise betroffen, wenn -wie hier -gegen eine Insolvenzforderung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird.

An der damals vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass eine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO ). Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unbeschränkt. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung Gebrauch zu machen. Unwirksam ist eine Verfügung des Verwalters aber regelmäßig nur, wenn sie dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO ) klar und eindeutig zuwiderläuft (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 8 f mwN). Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen im Nennbetrag sind nicht stets insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die Befriedigungsaussichten der Gläubigergemeinschaft verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der Folge, dass letztere bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss. Vorteilhaft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die Insolvenzdividende auf seine volle Forderung in Anspruch nimmt und erst danach mit dem verbleibenden Teil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet. Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen, oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten, kann dies - ein Verschulden vorausgesetzt - zu einer Haftung nach § 60 InsO führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam (wie hier RG LZ 1907, Sp. 835, 836; RG LZ 1910, Sp. 231, 232; Jaeger/Windel, InsO , § 94 Rn. 57 f; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14 f; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 94 Rn. 16 f; Schmidt/Thole, InsO , 18. Aufl., § 94 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Jacoby, 4. Aufl., vor §§ 94-96 Rn. 10; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, 2005, § 95 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2002 , § 94 Rn. 35 f; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO , 2. Aufl., § 94 Rn. 9; Graf-Schlicker/Hofmann, InsO , 3. Aufl., § 94 Rn. 18; Eckardt, aaO S. 263 ff; Häsemeyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 112 ff; Gottwald/Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 45 Rn. 108; Dobmeier, ZInsO 2007, 1208 , 1210).

Im Streitfall war die Aufrechnung nicht unwirksam, denn sie lief nicht offenkundig dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwider. Im Insolvenzverfahren der T. B. war mit einer wesentlich höheren Befriedigungsquote der Gläubiger zu rechnen als im Insolvenzverfahren der T. M. . Ohne die Aufrechnung war deshalb zu erwarten, dass der Kläger bei der Verteilung der Masse der T. B. an den Beklagten einen deutlich höheren Betrag würde auszahlen müssen als er aus seiner Beteiligung am Insolvenzverfahren der T. M. würde vereinnahmen können. Dies konnte er durch die Aufrechnung vermeiden.

cc) Die aufgerechnete, gegen die T. M. gerichtete Gegenforderung der T. B. war fällig und durchsetzbar. Zwar war über das Vermögen der T. M. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch hatte die T. B. , die in jenem Verfahren Insolvenzgläubigerin war, ihre vor Verfahrenseröffnung begründete Berechtigung zur Aufrechnung aber nicht verloren (§ 94 InsO ). Umstände, die diese Berechtigung nach Maßgabe der §§ 95 , 96 InsO beschränken könnten, sind nicht festgestellt.

b) Die Aufrechnung des Klägers ist jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52, NJW 1953, 345 ). Wird eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. An die Stelle der mündlichen Verhandlung tritt dann der Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381 , 383 f; MünchKomm-ZPO/ Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO , 30. Aufl., § 767 Rn. 15; Musielak/Lackmann, ZPO , 11. Aufl., § 767 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 79; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 13. Aufl., § 178 Rn. 52 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2010 , § 178 Rn. 33).

aa) Im Streitfall hatte der Kläger die Aufrechnung noch nicht erklärt, als die Forderung der T. M. zur Tabelle festgestellt wurde. Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige, in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Eintritt der Aufrechnungslage (etwa BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339 , 342; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11 mwN). Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung der T. M. zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Forderung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Feststellung zur Tabelle seitens des Klägers erfüllbar.

bb) Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die Insolvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur Tabelle erklärte Aufrechnung des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem Nominalbetrag erloschen, verschiedentlich in Abrede gestellt (Jaeger/Windel, InsO , § 94 Rn. 59; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO § 94 Rn. 14; BK-InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO; Häsemeyer, aaO Rn. 113). Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufrechnungsstreit werde nur zwischen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie § 94 InsO zeige, vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Die im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung betreffe das Verhältnis auch zu den übrigen Insolvenzgläubigern und wirke sich auf die Forderung nicht aus, weil sie nur über die Teilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Präklusion der Aufrechnung im Aufrechnungsstreit zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzgläubiger könne deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Feststellung der Hauptforderung zur Tabelle begründet werden (MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO).

Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle (§§ 178 ff InsO ) verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder bei der im schriftlichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden (§ 178 Abs. 1 InsO ). Ist eine Forderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO ). Dadurch soll zumindest im Insolvenzverfahren ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle deren Erlöschen durch eine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon vor der Feststellung im Prüfungstermin hätte erklären können. Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 201 Abs. 2 InsO ), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

cc) Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur Tabelle mit dieser Forderung gegen eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des § 767 Abs. 2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch. Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung Befriedigung durch Aufrechnung zu verschaffen.

3. Die Aufrechnung des Klägers gilt nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der T. M. in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden Insolvenzdividende. Dass gegen den Anspruch auf die Insolvenzdividende nach der ganz herrschenden Auffassung (Jaeger/Windel, aaO Rn. 56; MünchKomm-InsO/Brandes/Lohmann, aaO Rn. 13; HK-InsO/Kayser, aaO Rn. 14; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 77; Schmidt/Thole, aaO Rn. 9; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 30; BK-InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO; Graf-Schlicker/Hofmann, aaO Rn. 17; Eckardt, aaO S. 260 ff; Häsemeyer, aaO Rn. 111) unbedenklich nach der Feststellung der zugrunde liegenden Forderung zur Tabelle aufgerechnet und diese Aufrechnung erforderlichenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb nicht zu einem Teilerfolg.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 8. Mai 2014

Vorinstanz: LG Berlin, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 313/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 84/11
Fundstellen
BGHZ 201, 121
BGHZ 2015, 121
DB 2014, 1313
DB 2014, 7
DNotZ 2014, 761
DStR 2014, 12
MDR 2014, 1112
NJW 2014, 2045
NJW 2014, 8
NZI 2014, 693
NZI 2014, 7
WM 2014, 1096
ZIP 2014, 1181
ZIP 2014, 45
ZInsO 2014, 1215
ZVI 2014, 381