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BGH - Entscheidung vom 04.06.2014

AnwZ (Brfg) 16/14

Normen:
BRAO § 7 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/14

DRsp Nr. 2014/10755

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit der Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts wegen schulhaften Verhaltens

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfGE 110, 77 , 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO ), bedarf einer Prüfung im Berufungsverfahren.

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

...

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen