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BGH - Entscheidung vom 14.04.2014

IX ZR 221/11

Normen:
InsO § 133 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2014 - Aktenzeichen IX ZR 221/11

DRsp Nr. 2014/9151

Vorsatzanfechtung als Zulassungsgrund i.R.e. Anhörungsrüge des Schuldners

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies ist im Blick auf die mit der Klage verfolgte Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO ) auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen tatsächlichen Gestaltung nicht der Fall. Zum einen hatten die von dem Beklagten erbrachten Beratungsleistungen nicht die Versorgung der Schuldnerin mit unentbehrlichen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand. Zum anderen kann angesichts der von dem Beklagten geduldeten rechtswidrigen Vermögensabflüsse, welche die angefochtene Zahlung bei weitem übersteigen, von einer allgemein nützlichen Tätigkeit schon im Ansatz nicht die Rede sein. Davon abgesehen ist - gerade vor dem Hintergrund der versäumten Zahlungskontrolle - nicht substantiiert dargelegt, dass der bei Verfahrenseröffnung vorhandene Massebestand unmittelbar der Tätigkeit des Beklagten zu verdanken war.

Vorinstanz: LG Köln, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 51/09
Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 99/10