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BGH - Entscheidung vom 02.12.2014

4 StR 473/14

Normen:
WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2b
WaffG § 53 Abs. 3a

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 5

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 4 StR 473/14

DRsp Nr. 2015/2168

Vorsätzlicher unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. April 2014 wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst:

"Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Besitz von Munition in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt."

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2b ; WaffG § 53 Abs. 3a ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlich unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Munition" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen gegen das Waffengesetz ausgegangen ist. Bei der Durchsuchung am 28. August 2013 wurden im Anwesen des Angeklagten 85 Patronen Kaliber .22 sichergestellt; das Landgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um die Restmengen aus den beiden abgeurteilten Erwerbsvorgängen vom 11. Juli 2011 und aus "November 2011" handelt (Fälle C. 1 und 2 der Urteilsgründe).

Danach ist hier von Tateinheit auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98, StV 1999, 645 , vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124 , vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 , und vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2, und vom 10. März 1993 - 2 StR 4/93, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Führen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 70c). Das Gleiche muss für den strafbaren Umgang mit Munition gelten. Die beiden Verstöße gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der hinzutretende Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bilden daher ein einheitliches Waffendelikt (vgl. noch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97, NStZ 1998, 251 ).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als einzige Strafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177 , 184; Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 544/04, NStZ-RR 2005, 199 , 200, und vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12).

2. Außerdem war der Tenor dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus der Kostenentscheidung und aus den Gründen seines Urteils eindeutig ergibt, ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Fundstellen
NStZ-RR 2015, 5