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BGH - Entscheidung vom 09.07.2014

VII ZR 315/13

Normen:
ZPO § 116

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen VII ZR 315/13

DRsp Nr. 2014/11560

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 ;

Gründe

Die vom Kläger für das Revisionsverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, § 116 ZPO , nicht vorliegen. Danach kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Es kann dahinstehen, ob die für das Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden können. Denn den mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligten Gläubigern zu lfd. Nr. 11 (Finanzamt H.) und Nr. 19 (J. B.) der vom Kläger vorgelegten Tabelle ist jedenfalls zuzumuten, die Kosten für das Verfahren aufzubringen. Die Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzubringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZR 7/12, [...] Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, [...] Rn. 2 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit bei 39,23 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei lediglich 7,74 %. Für das Verfahren entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.997,26 €.

Bei verhältnismäßiger Verteilung der Kostenlast entfällt auf den Gläubiger der laufenden Nr. 11 ein Betrag in Höhe von 7.827,61 € (87 %) und auf den Gläubiger der laufenden Nr. 19 ein Betrag in Höhe von 1.169,64 € (13 %). Der für den Gläubiger der laufenden Nr. 11 zu erwartende Betrag im Falle des Obsiegens beläuft sich nach den Darlegungen des Klägers auf 19.851,16 €, während ohne Führung des Rechtsstreits lediglich ein Betrag in Höhe von 3.917,12 € zu erwarten ist. Der Gläubiger der laufenden Nr. 19 hat im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit einen Betrag in Höhe von 2.936,03 € zu erwarten, während dem ein Betrag in Höhe von 579,35 € im Falle der Abstandnahme von der Prozessführung gegenübersteht. Da beiden Gläubigern im Falle einer erfolgreichen Prozessführung ungefähr der doppelte Betrag der von ihnen aufzubringenden Prozesskosten zufließen würde, ist es diesen Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn mit dem Kläger anzunehmen ist, dass bis zum Abschluss des Verfahrens noch ein Betrag in Höhe von 200.000 € zugunsten der B. Bank GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt würde. Denn dann wäre es neben dem Gläubiger zu lfd. Nr. 11 auch dieser Gläubigerin zuzumuten, für die Prozesskosten aufzukommen. Denn sie wäre dann ebenfalls mit mindestens 5 % an der Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt. Nach den Darlegungen des Klägers läge die Quote für die Gläubiger in diesem Fall bei Obsiegen im Rechtsstreit bei 16 % und im Falle der Abstandnahme von dem Prozess bei 3 %. Den im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit von diesen Gläubigern in der Verteilung zu erwartenden Mehrbeträgen in Höhe von 6.578,46 € bzw. 26.000 € stehen aufzubringende anteilige Kosten in Höhe von 1.889,42 € bzw. 7.107,84 € gegenüber.

Vorinstanz: OLG München, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 516/13
Vorinstanz: LG München I, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 29536/11