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BGH - Entscheidung vom 01.07.2014

VIII ZB 27/14

BGH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen VIII ZB 27/14

DRsp Nr. 2014/11261

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers vom 27. Mai/2. Juni 2014 gegen die am Senatsbeschluss vom 27. Mai 2014 beteiligten Richter wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers vom 27. Mai/2. Juni 2014 gibt keine Veranlassung, den vorgenannten Senatsbeschluss abzuändern.

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ (B) 79/06 - [...] Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er lehnt die an dem genannten Senatsbeschluss beteiligten Richter - und auch die in den Tatsacheninstanzen tätig gewordenen Richter und Rechtspfleger ("beteiligte Amtspersonen") - wegen "mehrfach falsch erstellter Urkunden", also mit der pauschalen Behauptung ab, in allen Instanzen seien rechtsfehlerhafte Entscheidungen ergangen. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zurückzuweisen, wobei der Senat in seiner regulären Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Mitglieder entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - AnwZ (B) 79/06, Rn. 5; vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226 unter II 2 a; vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, [...] Rn. 1; vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 f.).

2. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2014. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist damit zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 127/14
Vorinstanz: AG Schwäbisch Hall, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 127/14