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BGH - Entscheidung vom 05.08.2014

3 StR 398/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 398/13

DRsp Nr. 2014/16419

Verwertung von SMS-Mitteilungen in der Hauptverhandlung als Beweis i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 2013 mit Beschluss vom 14. Mai 2014 im Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen "Gegenvorstellung", die sich als Anhörungsrüge nach § 356a StPO erweist.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet.

Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch für den Sachvortrag zu der Verfahrensrüge, im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation bekannt gewordene SMS-Mitteilungen seien "weder vor dem 28. November 2012 noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt (im Strengbeweis) nochmals verlesen oder anderweitig wörtlich in die Hauptverhandlung eingeführt" worden. Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Ausführungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt, als unzulässig erachtet, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutreffend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 , 56).

Vorinstanz: BGH, vom 14.05.2014