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BGH - Entscheidung vom 14.01.2014

1 StR 688/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 StR 688/13

DRsp Nr. 2014/3169

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 15. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Tatgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO sein Urteil auf eine Aussage des Zeugen EKHK H. gestützt, obwohl dieser in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache gemacht hat" (RB S. 18), ist jedenfalls unbegründet.

1. Es bestehen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO allerdings bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge.

Die Revision trägt insoweit inhaltlich unklar vor, als die Rüge mit dem Vortrag eingeleitet wird, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung "keine Angaben zur Sache gemacht" (RB S. 18), nachfolgend aber ausgeführt wird, es sei im Hinblick auf die sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden zeitlichen Abläufe ausgeschlossen, dass der Zeuge die "im Urteil wiedergegebenen ausführlichen Bekundungen zur Sache" gemacht habe (RB S. 19 unten/S. 20 oben). Letztgenannter Vortrag wäre mit der Sitzungsniederschrift, die eine Aussage des Zeugen zur Sache ausweist, in Einklang. Der Vortrag, der Zeuge habe nicht zur Sache ausgesagt, stünde dagegen in Widerspruch zu dem Inhalt des Protokolls.

Darüber hinaus macht die Revision trotz ihrer Behauptungen, der Zeuge habe nicht zur Sache oder jedenfalls nicht das im Urteil als seine Bekundung Wiedergegebene ausgesagt, in der Sache letztlich die Fehlerhaftigkeit des Protokolls geltend. Sie leitet den gerügten Rechtsfehler ausschließlich aus den in der Sitzungsniederschrift vermerkten Zeitpunkten über die Entlassung des vor H. vernommenen Zeugen und seines (H. s) Entlassungszeitpunkts (jeweils 14.37 Uhr) ab. Angesichts dieser Zeitabläufe sei es -so die Revision -unmöglich, dass der Zeuge H. die im Urteil wiedergegebenen Bekundungen in der Hauptverhandlung getätigt habe. Die behauptete Unmöglichkeit folgert sie damit allein aus den - ohnehin nicht protokollierungspflichtigen und daher an der erhöhten Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht teilnehmenden - Zeitangaben über die Entlassung der gehörten Zeugen. Dazu, ob es sich um die tatsächlichen Zeitabläufe handelt, verhält sich die Revision ebenso wenig wie dazu, ob der Zeuge H. tatsächlich zur Sache ausgesagt hat.

Letztlich kommt es auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge nicht an, weil diese aus den nachstehenden Gründen in der Sache ohne Erfolg bleibt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass bei einer solchen Rüge, die sich letztlich auf Widersprüchlichkeiten in der Sitzungsniederschrift (hier: konkrete Entlassungszeitpunkte bei gleichzeitiger Protokollierung, der Zeuge habe zur Sache ausgesagt) stützt, eine Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO ) angezeigt gewesen wäre.

2. Die Rüge greift nicht durch. Der Senat kann ausschließen, dass sich die Berücksichtigung der Aussage des Zeugen H. auf das Urteil ausgewirkt hat.

Das Tatgericht hat die Bekundungen des Zeugen ausschließlich im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin S. berücksichtigt. Diese hatte in der Hauptverhandlung angeben, der Angeklagte habe ihr gegenüber von Anfang an das zum Tode seiner Ehefrau führende Geschehen als Unfall dargestellt. Seine Überzeugung von der Unwahrheit dieser Angabe der Zeugin hat das Landgericht auf eine umfangreiche Beweiswürdigung gestützt, die vor allem das frühere Aussageverhalten der Zeugin S. gegenüber einer Vielzahl von (jetzigen) Zeugen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Gegenstand hat. Angesichts des von sämtlichen dazu gehörten Zeugen übereinstimmend Bekundeten, die Zeugin S. habe ihnen gegenüber nichts über ein Unfallgeschehen verlauten lassen, hing die Überzeugungsbildung des Tatgerichts ersichtlich nicht von der Aussage des Zeugen H. ab.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Coburg, vom 15.08.2013