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BGH - Entscheidung vom 07.10.2014

5 StR 389/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 389/14

DRsp Nr. 2014/16423

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht erwiesen ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 S. 1;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 23.04.2014