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BGH - Entscheidung vom 26.06.2014

1 StR 166/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 1 StR 166/14

DRsp Nr. 2014/12239

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus diesem Grund die im Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24. Juli 2013 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die - wie hier diejenige durch den genannten Strafbefehl - durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim nicht beschwert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 18.11.2013