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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

5 StR 309/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 309/14

DRsp Nr. 2014/11911

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung aus dem vorgenannten Urteil dahin abgeändert, dass der Staatskasse je ein Drittel der gerichtlichen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren zur Last fallen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.04.2014