BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 280/14
DRsp Nr. 2014/11903
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass regelmäßig kein Anlass besteht, Feststellungen zum Lebenslauf eines Angeklagten aus gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurteilen wörtlich zu zitieren.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 20.12.2013
© copyright - Deubner Verlag, Köln