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BGH - Entscheidung vom 08.07.2014

2 StR 214/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 2 StR 214/14

DRsp Nr. 2014/11557

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in L. erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 10.03.2014