BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 240/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.Die Aufklärungsrüge betreffend die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO , weil sich dem Vortrag der Revision kein bestimmt formuliertes Beweisergebnis entnehmen lässt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 244 Rn. 81 m.w.N.).
2.Dass die Schwurgerichtskammer die 1. Alternative des § 213 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht. Denn nach den Feststellungen gingen der Provokation durch das Tatopfer eine Provokation des Angeklagten und hierdurch ausgelöste gegenseitige Beschimpfungen voraus, weswegen der Angeklagte nicht "ohne eigene Schuld" handelte (zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 213 Rn. 10).