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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

2 StR 500/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 500/13

DRsp Nr. 2014/3017

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation bestanden hätte, wäre der - zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene - vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 13.05.2013