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BGH - Entscheidung vom 03.06.2014

4 StR 85/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 4 StR 85/14

DRsp Nr. 2014/10248

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, ist die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199 , 203 ff.; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09) nicht zu beanstanden, weil das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs entfalten kann. Denn die sachgerecht im Erkenntnisverfahren festgestellten Taten des Beschuldigten nach § 145a StGB , denen gravierende Verstöße des Beschuldigten gegen ein ihm auferlegtes Kontakt- und Verkehrsverbot zugrunde liegen, haben vor dem Hintergrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz einer über einen längeren Zeitraum erfolgten Verabreichung triebsenkender Medikamente erneut einem 14-jährigen Jungen sexuell näherte und Kinder in seiner Wohnung beherbergte, eine für den Maßregelvollzug bedeutsame Neubewertung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur Folge.

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 19.12.2013