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BGH - Entscheidung vom 27.05.2014

3 StR 453/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 453/13

DRsp Nr. 2014/9389

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge ist hier nicht zulässig erhoben, da es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt hat, die Umstände darzulegen, die den Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung drängten (vgl. KK-Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 30.09.2013