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BGH - Entscheidung vom 23.09.2014

4 StR 298/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 21
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 298/14

DRsp Nr. 2014/14850

Verwerfung einer Revision als unbegründet (mit der Anm. des Senats zur Schuldfähigkeit und Unterbringung)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Februar 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. August 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 21 ; StGB § 64 ;

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20 , 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß § 64 StGB gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO ), weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Depravation ergeben soll. Auch werden "medizinische Unterlagen" in Bezug genommen, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge erforderlich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).