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BGH - Entscheidung vom 08.10.2014

1 StR 352/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 1 StR 352/14

DRsp Nr. 2014/16992

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels erkennabrer Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;