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BGH - Entscheidung vom 05.02.2014

5 StR 629/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 629/13

DRsp Nr. 2014/3777

Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Festsetzung der Tagessatzhöhe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle II.1 bis II.9 der Urteilsgründe) die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L. vom 4. Februar 2014 hat vorgelegen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 20.06.2013