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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

5 StR 617/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 617/13

DRsp Nr. 2014/3772

Verwerfung einer Revision als unbegründet hinsichtlich des erweiterten Verfalls des sichergestellten Bargelds

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO , hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.275 € entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld naheliegend aus den vorangegangenen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von 18.250 € angeordnet hat, stammt. Der Senat schließt aus, dass sich eine Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.06.2013