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BGH - Entscheidung vom 08.07.2014

1 StR 266/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46a Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 304
NStZ-RR 2014, 5

BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 1 StR 266/14

DRsp Nr. 2014/11892

Verwerfung einer Revision als unbegründet (hier: mit der Anmerkung des Senats hinsichtlich eines Täter-Opfer- Ausgleichs)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Ergebnis die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler verneint.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte über seinen später verstorbenen Bruder vor Oktober 2013 dem Vater des Geschädigten C. eine Ausgleichszahlung von 10.000 Euro angeboten. Nach dem Tod des Bruders kam es zu keinen weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mehr. Erst in der Hauptverhandlung erneuerte der Angeklagte das frühere Angebot. Der Geschädigte nahm dieses jedoch nicht an, behielt sich aber eine spätere Annahme vor.

Bei dieser Sachlage fehlt es an dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für § 46a Nr. 1 StGB verlangten kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss" (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134 , 139 und 141; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 , 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13 mwN, NStZ-RR 2013, 240 [LS]). Voraussetzung eines solchen kommunikativen Prozesses ist, dass sich das geschädigte Opfer auf freiwilliger Basis zu einem Ausgleich mit dem Täter bereit findet und sich darauf einlässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 , 276). Die vom Täter angebotenen Leistungen müssen vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 , 276; vom 23. Mai 2013 - 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240 [LS]).

An einem derartigen kommunikativen Prozess fehlt es hier. Zwar steht einem vom Opfer als friedensstiftend akzeptierten Ausgleich weder entgegen, dass der Angeklagte seine Ausgleichszahlung ursprünglich lediglich über Vermittler auf beiden Seiten unterbreitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 , 276) noch, dass das Angebot erst in der Hauptverhandlung (erneut) erfolgte (dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, NStZ-RR 2009, 17 , 18). Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Geschädigte C. aber gerade nicht auf einen kommunikativen Prozess mit dem Angeklagten eingelassen und die angebotene Ausgleichszahlung auch nicht als friedensstiftende Leistung akzeptiert. Bereits auf das erste vermittelte Angebot hat der Geschädigte nicht reagiert. Unabhängig von dem Tod des zuvor als Überbringer des Ausgleichsangebots auftretenden Bruders des Angeklagten ist keinerlei Eingehen des Geschädigten C. auf den Vorschlag - auch nicht über seinen Vater als Empfänger des Angebots - festgestellt. In der Hauptverhandlung hat C. die Zahlung ebenfalls nicht als friedensstiftend akzeptiert. Der Vorbehalt dies zukünftig möglicherweise noch tun zu wollen, ändert daran nichts.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46a Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG München, vom 09.01.2014
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 304
NStZ-RR 2014, 5