BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 3 StR 420/13
DRsp Nr. 2014/2050
Verwerfung einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 27.07.2011 entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 27.06.2013
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