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BGH - Entscheidung vom 18.09.2014

1 StR 304/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 1 StR 304/14

DRsp Nr. 2014/15754

Verwerfung der Revisionen mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil der Angeklagten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht bei dem Angeklagten T. verkannt, dass dem einbezogenen Strafbefehl Zäsurwirkung innerhalb der Tatserie zukommt. Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei neun Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten vor Erlass des Strafbefehls und sieben Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Taten nach Erlass des Strafbefehls verhängt hat, schließt der Senat aber aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten T. ausgewirkt hat. Bei zutreffender Bildung der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen hätte das Gesamtstrafübel nicht weniger als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren betragen; die Bildung zweier bewährungsfähiger Gesamtfreiheitsstrafen liegt angesichts der Höhe der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafen fern.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;