BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 445/14
DRsp Nr. 2014/16429
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 08.05.2014
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