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BGH - Entscheidung vom 08.10.2014

5 StR 445/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 445/14

DRsp Nr. 2014/16429

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 08.05.2014