BGH, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 333/14
DRsp Nr. 2014/13429
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die nach § 67d Abs. 2 und 4 , § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen weist der Senat auf BVerfGE 70, 297 hin.
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