BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 249/14
DRsp Nr. 2014/12203
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.
Vorinstanz: LG Kiel, vom 16.01.2014
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