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BGH - Entscheidung vom 16.07.2014

5 StR 249/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 249/14

DRsp Nr. 2014/12203

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 16.01.2014