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BGH - Entscheidung vom 02.07.2014

5 StR 152/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 152/14

DRsp Nr. 2014/11822

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. November 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung der Schuldspruchänderung nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 12.11.2013