Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.04.2014

5 StR 63/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 63/14

DRsp Nr. 2014/6871

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auch ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem gerügten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden kann, nachdem das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium umfassend geständig gezeigt" hat (UA S. 19).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 19.09.2013