BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 611/13
DRsp Nr. 2014/1692
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; hinsichtlich des Angeklagten M. wird klargestellt, dass in die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe auch die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 12. Januar 2012 (Az.: 8 Cs 14 Js 30508/11) verhängten Geldstrafen einbezogen worden sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.05.2013
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