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BGH - Entscheidung vom 07.04.2014

EnVR 1/11

Normen:
EnWG § 79 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen EnVR 1/11

DRsp Nr. 2014/7090

Verteilung der Kosten bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2010 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

€ festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

EnWG § 79 Abs. 2 ;

Gründe

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 17/09