Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.10.2014

I ZB 57/13

Normen:
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen I ZB 57/13

DRsp Nr. 2014/16802

Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einem Vergleich

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 30. November 2004 zur Beendigung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung einen Prozessvergleich, in dem sich die Schuldner unter anderem verpflichteten, die Behauptung zu unterlassen,

Kunden der Verfügungsbeklagten zu 1 sind von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin mit dem Ziel angesprochen worden, sie zur sofortigen fristlosen Kündigung der mit der Verfügungsbeklagten zu 1 geschlossenen Verträge und zu einem Wechsel zur Verfügungsklägerin zu bewegen.

In dem Vergleich verpflichteten sich die Schuldner, für jeden Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung einen Betrag von 5.000 € an die Gläubigerin zu zahlen.

Die Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin habe gegen die Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Vergleich gegebene Unterlassungsversprechen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 494). Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldner beantragen.

II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Grundsätzlich sei ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Prozessvergleich ein Titel, der gemäß § 890 ZPO vollstreckt werden könne. Jedoch stehe die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Vergleich der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO entgegen. Die Parteien, die sich im Vergleichswege nicht nur auf eine Unterlassungsverpflichtung einigten, sondern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vereinbarten, seien sich in der Regel einig, dass damit die Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ausgeschlossen sein solle. Im Streitfall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien abweichend von diesem Regelfall eine Doppelsanktionierung hätten vereinbaren wollen.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO ). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist zulässig.

1. Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02, BGHZ 156, 335 , 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 7 = WRP 2014, 861 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig, weil sich die Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben.

Wie der Senat - nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschieden hat, ist ein Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verzichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden (BGH, GRUR 2014, 909 Rn. 7 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN).

Das Beschwerdegericht hat keine deutlichen Anhaltspunkte für einen Verzicht der Gläubigerin auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO festgestellt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich verstoßen haben (vgl. BGH, WRP 2014, 861 Rn. 18 ff. - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN).

IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 664/04
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 64/13