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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

V ZB 107/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 107/14

DRsp Nr. 2014/17039

Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land BadenWürttemberg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V bestimmt). Von einer weiteren Begründung FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 815/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 140/14