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BGH - Entscheidung vom 18.12.2014

V ZB 92/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen V ZB 92/14

DRsp Nr. 2015/2489

Verstoß der Haftanordnung gegen einen Asylbewerbers gegen europäisches Recht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt dass der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. April 2014 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis H. auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 26. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Mönchengladbach, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 XIV (B) 7/14
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 107/14