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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

IX ZA 32/13

Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 287 Abs. 2 Satz 1
InsO § 287 Abs. 2 S. 1
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
DB 2014, 7
MDR 2014, 496
NJW-RR 2014, 877
NZA-RR 2014, 369
NZI 2014, 314
WM 2014, 630
ZInsO 2014, 687
ZVI 2014, 200

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen IX ZA 32/13

DRsp Nr. 2014/4835

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Einkommens

Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO vereinbart habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine vermeintlich abweichende Entscheidung des Landgerichts Göttingen (NZI 2010, 579) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011 ( IX ZB 40/10, NZI 2011, 451) bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 , § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH, aaO Rn. 8, 13; Weinland in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO , 2. Aufl., § 295 Rn. 35).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachverhalt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt.

Vorinstanz: AG Regensburg, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 IN 57/07
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 198/13
Fundstellen
DB 2014, 7
MDR 2014, 496
NJW-RR 2014, 877
NZA-RR 2014, 369
NZI 2014, 314
WM 2014, 630
ZInsO 2014, 687
ZVI 2014, 200