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BGH - Entscheidung vom 30.10.2014

III ZA 13/14

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen III ZA 13/14

DRsp Nr. 2014/18754

Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 17. April 2014 - 8 U 1281/10 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens der vorbezeichnete Beschluss ist, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. April 2014 zugestellt wurde. Eine Entscheidung von diesem Tage, den der Kläger in seinem Antrag benennt, existiert nicht. Soweit er "Beschlüsse" im Plural anführt, ist anzumerken, dass lediglich eine Entscheidung in dem betreffenden Zeitraum ergangen ist.

Der Senat legt das Begehren des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den anzufechtenden Beschluss aus, da dies der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist. Eine "außerordentliche Beschwerde", die der Kläger erheben möchte, sieht die Zivilprozessordnung auch in dem von ihm behaupteten Fall einer "vorsätzlichen Gesetzes- und Rechtsverletzung" nicht vor. Die vom Kläger weiterhin angeführte Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 ZPO ). Vorliegend ficht der Kläger jedoch einen Beschluss an, durch den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz versagt wurde. Über die weiterhin geltend gemachte Anhörungsrüge hat das Gericht zu befinden, dessen Entscheidung beanstandet wird (vgl. § 321a Abs. 4 und 5 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO ) nicht erfüllt sind. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Da es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt, besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Vorinstanz: LG Ansbach, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 614/03
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1281/10