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BGH - Entscheidung vom 09.10.2014

IX ZR 144/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen IX ZR 144/13

DRsp Nr. 2014/16999

Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Information seines Mandanten über die mit Erhebung einer Klage verbundenen Risiken

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 28.113,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die mit Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392 , 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628 , 1629; vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 22). Diese Grundsätze gelten auch für den Rechtsmittelanwalt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 11). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf sich der Rechtsanwalt nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandant ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 12; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 75/10, WM 2011, 1484 Rn. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht annehmen, das Vorbringen des Beklagten weise nicht die gebotene Substantiierung des geltend gemachten Beratungsgesprächs auf. Weder der Gang der Beratung im Einzelnen noch die Reaktion des Mandanten wurde konkret nachgezeichnet.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 289/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 6/13