Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

V ZB 99/13

Normen:
AufenthG § 62a Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 99/13

DRsp Nr. 2014/15496

Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. April 2013 und der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 12. März 2013 bis zum 22. April 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62a Abs. 1 ; RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die angefochtenen Entscheidungen haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des Stresemann Schmidt-Räntsch Roth§ 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Köln, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 37/13
Vorinstanz: LG Köln, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 111/13