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BGH - Entscheidung vom 20.08.2014

3 StR 338/14

BGH, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 338/14

DRsp Nr. 2014/14848

Verhängung einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe bei Einstellung des Verfahrens bzgl. einer Einzelstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. März 2014 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a. Hehlerei- und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 17. November 2011 ( 3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der Urteilsgründe) verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei Monate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a. einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).